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Wohnsitz
»Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz« definiert das Bürgerliches Gesetzbuch BGB in § 7. Unbedingte Eigenschaften eines Wohnsitzes sind vom Wortsinn her eine Wohnung und ein fester Ort; ob dieser Ort eine postalisch erreichbare Adresse hat, ist dagegen nicht bestimmt. »Multilokales Leben« ist damit schwierig zu vereinbaren; Nicht-Sesshafte und »Fahrendes Volk« leben weitgehend außerhalb dieses Systems, oft in rechtlichen Grauzonen.
Meldepflicht
Eine Meldepflicht ergibt sich aus §17 Bundesmeldegesetz BMG:
- »(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
- (2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.«
Im zweiten Fall wird von der Meldebehörde auf der Rückseite des Personalausweises an Stelle einer Adresse die Formulierung »ohne festen Wohnsitz« eingetragen. Vom Gesetz vorgesehen ist dies für jemand, der ins Ausland geht, nämlich nach §23 BMG
- (7) »Die Abmeldung von in das Ausland verzogenen Personen kann schriftlich oder in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 2 und 3 elektronisch erfolgen.«
In eine Grauzone fallen jene, die sich von einer Wohnung abmelden ohne eine neue Wohnung zu beziehen. Diese Gruppe der Obdachlosen oder Nichtseßhaften ist vom Gesetz her nicht vorgesehen.
Von einem »Auszug« wird ausgegangen, wenn
- kein persönlicher Besitz in der Wohnung vorhanden ist und/oder
- die Wohnung dauerhaft nicht genutzt wird.
Nebenwohnsitz
Ein Zweitwohnsitz wird von der Meldebehörde zugelassen, ist aber an die Existenz eines Hauptwohnsitzes gebunden; dieser muss als solcher angemeldet und genutzt sein. Wer sich dort also nicht ständig aufhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 BMG:
- »(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
- (2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.
- (3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland.«
Wohnung
Das BMG definiert eine Wohnung in § 20:
- »Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.
- Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine.
- Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.«
Das Gesetz betont also den ortsfesten Charakter einer Wohnung. Dieser Ort muss aber keine gewidmete Straße sein, benötigt weder Straßennamen noch Hausnummer: »Die postalische Erreichbarkeit der Örtlichkeit ist ausreichend, aber nicht Voraussetzung.« 1)
Das Gesetz beschreibt jedoch nicht die Eigenschaften einer Wohnung, sodass Unterkünfte jeder Art darunter gefasst werden können: Hütten, Baracken, Container, Bauwagen, Busse, Eisenbahnwaggons, Tiny Houses usw.
Sanitäre Anlagen
Mit dem Wohnen verbunden sind untrennbar die urmenschlichen Bedürfnisse. Daher bedarf es einer Antwort auf die Frage: Wie werden Abwasser, Urin und Fäkalien entsorgt? Denn:
- Das öffentliche Urinieren wird als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 118 im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten OWiG eingestuft (»Wildpinkler«).
- Für die Abwasserbeseitigung greifen nach dem Wasserhaushaltsgesetz die Grundsätze der Abwasserbeseitigung in § 55 Satz 1
»Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.« - Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen IfSG verpflichtet in § 41 Abwasser
»(1) Die Abwasserbeseitigungspflichtigen haben darauf hinzuwirken, dass Abwasser so beseitigt wird, dass Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Krankheitserreger nicht entstehen.«
Dies ermächtigt die Kommunen zu weitreichenden Maßnahmen auch in privaten Wohnungen. - Die Zusätze in Chemietoiletten sind als schwer zu entsorgende Abwässer eingestuft. Daher ist es verboten, sie in Kläranlagen mit einer Kapazität von unter 10.000 Einwohnergleichwerten (EGW) einzubringen.
Zum Wohnen müssen daher Möglichkeiten bestehen:
- zur Wasserversorgung, etwa mit Kanistern;
- sanitäre Vorgänge nicht-öffentlich zu verrrichten;
- Abwässer zumindest zu sammeln, bis sie einer Entsorgungsmöglichkeit zugeführt werden können;
- Fäkalien etwa in Kompost- oder Trockentoiletten zu sammeln, bis sie infektionsfrei entsorgt werden können.
Hilfsweise ließen sich zudem die festgelegten Eigenschaften von Wohnmobilen (die ja ausdrücklich im Gesetz als Wohnung anerkannt werden) heranziehen, also laut EU-Rahmenrichtlinie 2007/46/EG:
- Tisch und Sitzgelegenheiten,
- Schlafgelegenheiten,
- Kochgelegenheit und
- Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
Hier fehlen die sanitären Einrichtungen, denn ein Wohnmobil darf rechtlich nur auf zugelassenen Flächen zum Übernachten genutzt werden, so dass die dort bestehende Infrastruktur verfügbar ist: Wasserver- und entsorgung sowie Toiletten und sanitäre Anlagen.
Adresse
Zu unterscheiden sind:
- eine Meldeadresse für den Hauptwohnsitz mit der dauerhaft genutzten Wohnung
- Adressen der Nebenwohnsitze
- c/o-Adressen, etwa als Untermieter bei Freunden oder Verwandten
- Geschäftsadressen bei Gewerbeanmeldung
- Lieferadressen bei Bestellungen, Abonnements etc.
Rechtliche und praktische Bedeutung hat die Meldeadresse, denn diese ist Voraussetzung für
- die Kfz-Zulassung
- das Anmelden von Bankkonten und Zustellung der Bankpost
Jeder kann eine Melderegisterauskunft beantragen. Diese wird bei berechtigtem Interesse erteilt. Ein solches liegt in der Regel vor, wenn andere Behörden, Banken, Inkassoanliegen, GEZ anfragen. Auf diesem Weg kann daher Post, Ladungen, Zustellungen an die Meldeadresse gelangen; dort sollten dann entsprechende Vollmachten für den Empfang vorliegen.
Außerdem wird für viele Vorgänge eine ladungsfähige Anschrift benötigt, die aber nicht mit der Meldeadresse übereinstimmen muss, nämlich für
- Impressumspflicht (Webseite, Flyer)
- Finanzamt
- Gewerbeamt
- Handelsregister
Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiete gelten nach der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) § 10 als »Sondergebiete, die der Erholung dienen«.
Die Meldebehörde akzeptiert Meldeadressen in diesen Gebieten nicht als Hauptwohnsitz, da dieser ja dauerhaft bewohnt sein muss.
Dauerhaft in solchen Gebieten zu wohnen ist allerdings nicht ausdrücklich untersagt, sondern wird lediglich häufig so ausgelegt, weil der Gebietscharakter „Erholung“ eine zeitlich befristete Nutzung sei.
Rechte & Pflichten ohne Wohnsitz außerhalb Deutschlands
Mit dem Abmelden eines Wohnsitzes und dem Verlassen Deutschlands entfallen Pflichten:
- Schulbesuch
- Sozialversicherung
- Krankenversicherung
- Einkommensteuer (eingeschränkt)
- Kirchensteuer
Manche Rechte sind an einen festen Wohnsitz gebunden, gehen verloren oder sind schwierig umzusetzen:
- An Wahlen teilnehmen
- KFZ anmelden
- Internationaler Führerschein
- Gewerbe anmelden
- Vorgänge, die eine Meldeadresse verlangen, etwa Bankkonten anlegen
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