wiki:mitfuehrpflichten
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Inhaltsverzeichnis
Mitführpflichten
Allgemeine Mitführpflichten
In allen Kraftfahrzeugen in Deutschland müssen mitgeführt werden; die Unterbringungsstellen sollten deutlich gekennzeichnet werden:
- Führerschein im Original
- Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) im Original
sind auf Nachfrage z. B. der Polizei auszuhändigen, eine beglaubigte Kopie genügt nicht.
Fahrzeug-Zulassungsverordnung FZV §11 Abs. 6 Fahrerlaubnisverordnung FeV §4 Abs. 2 S. 2 - ein Warndreieck (in manchen Ländern zwei) StVZO §53a
- eine Warnweste (in manchen Ländern zwei) StVZO §53a und Europäische Norm EN 471, EN ISO 20471:2013
Warnbekleidung zu tragen ist in vielen Ländern beim Verlassen des Fahrzeuges außerhalb geschlossener Ortschaften bei Pannen und/ oder Unfällen vorgeschrieben und kann für alle Fahrzeuginsassen gelten. - Erste-Hilfe-Material StVZO §35h Absatz 4
Haltbarkeitsdatum und Ausrüstungsstand: Der Verbandkasten muss lediglich den Zweck der Erste-Hilfe-Leistung ausreichend erfüllen. Er tut dies bis zum Erreichen des Verfallsdatums. Verkauft werden dürfen nur Verbandskästen, die den geltenden Vorschriften entsprechen. - Ein Ersatzreifen ist nicht Pflicht.
Fahrzeugartspezifische Mitführpflichten
- In Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5t zusätzlich:
eine Warnleuchte, ersatzweise eine tragbare Blinkleuchte nach §53b Abs.5 Satz 7 - In Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4t zusätzlich:
Unterlegkeile nach StVZO §41 (14) - In Kraftomnibussen zusätzlich:
Feuerlöscher nach StVZO §35g in unmittelbarer Nähe des Fahrersitzes (Haltbarkeitsdatum regelmäßig prüfen)
Bei Lastkraftwagen wird besonders kontrolliert:
- Kennzeichen fest? FZV §10 (5)
- Kennzeichen sauber? FZV §10 (2)
- Mehr als 6m Fahrzeuglänge: gelbe Seitenleuchten? StVZO §51a (1)
- Spiegel? StVZO §56 (2) Nr. 2
- Hinterer Unterfahrschutz StVZO §32b, 1,3,4
- Seitliche Schutzvorrichtungen StVZO 32c (2)
- Umrissleuchten StVZO §51b (2) …
Liegengebliebene Fahrzeuge
sind wie folgt zu sichern:
- Warnblinklicht sofort einschalten
- bei Dunkelheit auch Standlicht einschalten
- Warndreieck 100 bis 250 m entfernt, abhängig von der gültigen Geschwindigkeit und von der Sicht (Kurven, Nebel …)
- Zweites Warndreieck, wenn die Unfall- oder Pannenstelle vom ersten Warndreieck aus nicht zu sehen ist.
- Ein Warndreieck mitten auf der Fahrbahn, wenn eine Spur nicht mehr befahrbar ist.
Zusatzausrüstung
Nicht verpflichtend, aber laut ADAC besonders im Winter sinnvoll:
- Abschleppseil
- Defroster-Spray
- Eiskratzer
- Handfeger
- Handschuhe
- Sand
- Starthilfekabel
- Scheibenfrostschutz
- Schneeketten
- Schaufel
- Wolldecke
Reservekanister
- sind in Privatfahrzeugen in Deutschland auf 60 Liter beschränkt. Diese Kanister müssen dicht, fest verschließbar und bruchsicher sein (DIN 7274, 16904).
- Auf Fähren sind Reservekanister oft verboten.
- Im europäischen Ausland sind Reservekanister
teils verboten (Bulgarien, Griechenland, Kroatien, Luxemburg)
teils stark beschränkt auf 10 oder 25 Liter, in Serbien und Montenegro auf 5l. - Zudem sind Einfuhrbeschränkungen (Zoll) zu beachten.
Siehe auch
*Ausrüstung
*Ausweispflicht
*Lastverteilung
*Panne
*Unfall
*Werkzeuge: Qualität und Hersteller
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wiki/mitfuehrpflichten.1602137959.txt.gz · Zuletzt geändert: 2020/10/08 06:19 von norbert