Nicht nur die Straße, auch die daran angenzenden Verkehrsflächen gelten als »öffentlicher Raum«. Wie lange darf man seinen Wagen im öffentlichen Raum abstellen: Tage? Wochen? Monate?
Dafür gibt es keine zeitliche Begrenzung durch ein Gesetz, solange der Wagen zugelassen ist. Auch eine »Umparkpflicht« gibt es nicht. Allerdings drohen Maßnahmen, wenn das Ordnungsamt einschreitet, weil:
Ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen darf nach Ablauf des Betriebszeitraumes weder im ruhenden noch im fließenden Verkehr stehen oder bewegt werden.
„Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.“ (§ 12 StVo, Abs. 3b) Ordnungsämter prüfen das im Einzelfall, indem sie die Ventilstellung der Räder oder den genauen Standpunkt fotografisch festhalten. Daher kann der Paragraph umgangen werden, indem der Anhänger alle 14 Tage um einige kleine Strecke wird.