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wiki:uebernachten_und_parken_im_oeffentlichen_raum

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Übernachten und Parken im öffentlichen Raum

… ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. Auf Nachfrage lässt sich argumentieren:

  • Für Fernfahrer gehört das Parken wegen des Sonntagsfahrverbotes und das Übernachten wegen der Sozialvorschriften im Lkw zum Alltag.
  • Nach §1 StVO hat sich jeder »so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet« wird. Also hat jeder Autofahrer die Pflicht, rechtzeitig Maßnahmen gegen eine absehbare Fahruntüchtigkeit zu ergreifen. (Der Begriff »Fahrtüchtigkeit« wird in der StVO §7 nur in Verbindung mit Alkoholkonsum verwendet.) Also sind bei drohender Übermüdung Ruhen und Schlafen geeignete Maßnahmen.

Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß parkt. Parken & Halten sind aber in geschlossenen Ortschaften, auf Bundesfernstraßen und Autobahnen unterschiedlich geregelt und für Wohnmobil, Pkw oder Lkw unterschiedlich zu betrachten.

  • Fahrzeuge dürfen im öffentlichen Straßenverkehr dort parken, wo es nicht ausdrücklich verboten ist. Verbote ergeben sich aus der Straßenverkehrsordnung (§12) und durch deren Zeichen, etwa das Halteverbot für Wohnmobile (Zeichen 283, 286), eventuell mit Zusatzschild »22-6 Uhr«.
  • Manche Regionen schränken das Parken von Wohnmobilen durch Einzelnormen (Verordnungen) ein, etwa im Spreewald.
  • Die Nutzung von Bundesfernstraßen vorwiegend zum Verkehr ist durch »Gemeingebrauch« jedermann erlaubt [FStrG § 7], gibt aber dem fließenden Verkehr Vorrang vor dem ruhenden. Parkende Fahrzeuge sind als »ruhender Verkehr« Teil des »öffentlichen Verkehrs« und dadurch ebenso der StVO unterworfen.

Eine unerlaubte Sondernutzung wird angenommen, wenn das Fahrzeug durch ein Ausfahren der Markise nicht sofort fahrbereit ist oder wenn durch Tische, Stühle, Grill eine erkennbare Sondernutzung vorliegt. Beispielsweise wird das über eine lange Zeit anhaltende Abstellen betriebsunfähiger Kraftfahrzeuge als Sondernutzung angesehen, die auch nicht genehmigungsfähig ist, weil sie weder gemeinverträglich noch verkehrsüblich ist. Zu klären wäre also, ob die Sondernutzung zur Übernachtung (a) unverhältnismäßig lange andauerte; ob (b) die Gemeinverträglichkeit eingeschränkt wurde und ob (c ) dieses Verhalten als verkehrsüblich gelten kann.

Innerhalb von Gemeinden gibt es »Verordnungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung«, die üblicherweise immer auch verbieten im öffentlichen Raum zu übernachten, im öffentlichen Raum seine Notdurft zu verrichten oder städtisches Mobiliar zweckzuentfremden. Selbst wenn das Übernachten legitimiert ist, muss man also erklären können, wo man seine Notdurft verrichtet.


siehe auch
* Stellplatzsuche
* Camp
* bush camp
* Freies Campen

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