Nutzlast, Mindest-

»Der nach Ablastung verbleibende Nutzlastanteil sollte mindestens 20% des neuen zGG bzw. das neue zGG sollte mindestens 125% des Leergewichtes betragen.«


Quelle: Verbindliche Arbeitsanweisung der Technischen Leitungen aller amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen und Technischen Prüfstellen vom 18.10.2001  Stand 17.12.2003 - Seite 33