====== Nutzlast, Mindest- ====== »Der nach Ablastung verbleibende Nutzlastanteil sollte mindestens 20% des neuen zGG bzw. das neue zGG sollte mindestens 125% des Leergewichtes betragen.« ---- Quelle: //Verbindliche Arbeitsanweisung der Technischen Leitungen aller amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen und Technischen Prüfstellen// vom 18.10.2001  Stand 17.12.2003 - Seite 33